ADSp

Mehr als 90 Jahre Erfahrung sorgen für individuelle Kontraktlogistiklösungen vom Profi. Gemeinsam mit unseren strategischen Partnern gehen unsere Dienstleistungen dabei weit über klassische Logistiktätigkeiten hinaus. Und das selbstverständlich umfassend zertifiziert und deutschlandweit. Entdecken Sie jetzt die Welt von Oelrich Logistics!

AGB / ADSp / Transportbedingungen

Absoluter Kundenschutz ist Voraussetzung für diesen Auftrag – neutrale Transportabwicklung nur mit Frachtpapieren der Oelrich Logistics GmbH und des Versenders. Sollten Probleme bei der Abwicklung auftreten, ist die Disposition unverzüglich telefonisch zu verständigen.

Zur Frachtberechnung ist die Übergabe d. best. Frachtbriefes und des Abliefernachweises – jeweils im Original – zwingend erforderlich. Ihre Gutschriftsanforderungen können wir nur anerkennen, wenn die erforderlichen Beförderungsunterlagen, wie quittierte Ablieferungsnachweise und Leerguttauschbelege beigefügt sind.

Der Auftrag wird auf Grundlage der ADSP neueste Fassung erteilt. Es gilt eine Haftungsgrenze von 40 SZR im Sinne von §449/2 als vereinbart. Die Haftungsgrundlagen finden zwingend Anwendung. Der erforderliche Versicherungsschutz ist durch Sie einzudecken und uns durch Vorlage der Versicherungsbestätigung nach § 7a GüKG nachzuweisen. Vor Übernahme der Ladung ist eine Kopie der Versicherungsbestätigung des Güterhaftpflichtversicherers vorzulegen/zu übersenden, welche ausdrücklich die zu transportierenden Güter sowie die Verkehrsrelationen umfasst.

Mit Auftragsannahme verpflichten sich Frachtführer/Unternehmer, nur Fahrpersonal mit den erforderlichen Arbeitsgenehmigungen gemäß §§7b und 7c GüKG einzusetzen sowie die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der “illegalen Beschäftigung“ anzuerkennen und einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die amtlichen Bescheinigungen auf jeder Fahrt mitgeführt werden. Ferner wird versichert, dass die für den Transport erforderlichen Erlaubnis und Berechtigungen nach §§ 3 und 6 GüKG zur Transportdurchführung vorliegen. Die entsprechende Verpflichtungserklärung ist uns unterschrieben zurückzugeben, sofern diese bei uns noch nicht vorliegt. Mit Auftragsannahme verpflichtet sich der Auftragnehmer zur uneingeschränkten Einhaltung des MILoG (Mindestlohngesetzes) in seiner aktuell gültigen Fassung. Bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften, garantiert der Auftragnehmer den Auftraggeber von jeglichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter (Nachzahlungen, Bußgeldern, etc.) freizuhalten.

Mit Auftragsannahme verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gültigen Arbeitszeitgesetze und Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) einzuhalten.

Der Transportauftrag ist verbindlich. Für die Mitführung der nötigen Transporterlaubnis bzw. Gemeinschaftslizenz haftet der Unternehmer. Der Transport ist im Selbsteintritt durchzuführen.

Die angegebenen Lade- und Entladezeiten sind einzuhalten. Sollten Zeitschranken von Ihnen nicht eingehalten werden, so dass Sonderfahrten bzw. Sonderzustellungen erforderlich werden, müssen wir Ihnen diese Kosten weiterbelasten.

Die Be- und Entladung, sowie die Ladungssicherung – auch nach Teilentladung – obliegt ausschließlich dem Frachtführer (Hauptleistungspflicht). Der Frachtführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge mit geeigneten Ladungssicherungsmitteln (z.B. Sperrstangen, Zwischenwandverschlüsse, Zurrgurte, Ketten, Netze und Antirutschmatten) an Bord ausgerüstet sind. Der Fahrer muss das Ladegut bei der Übernahme auf äußerliche Unversehrtheit kontrollieren sowie entsprechende Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen. Bei der Übernahme der Ladung ist eine stückzahlmäßige Kontrolle gemäß den Frachtpapieren durch den Fahrer vereinbart.

Absoluter Kundenschutz gilt als vereinbart. Verstöße werden mit einem Bußgeld von € 2.500,00 geahndet, bei Zuwiderhandlungen sind Sie schadensersatzpflichtig. Die Weitergabe unseres Auftrages an Dritte kann nur nach vorheriger Bekanntgabe von Namen und Adresse mit unserer Zustimmung erfolgen. Umladung grundsätzlich und Zuladung bei komplett gecharterter Ladeeinheit ist untersagt.

Lademittel sind sowohl an der Ladestelle wie auch an der Entladestelle sofort zu tauschen oder innerhalb von vier Wochen kostenlos zurückzuführen (gleiche Qualität und Güte). Mit der Annahme des Transportauftrages kommt diese Zusatzvereinbarung zustande. Die Rückführungspflicht des Leergutes ist fester Vertragsbestandteil. Erfolgt kein fristgerechter Ausgleich, ist der Auftraggeber berechtigt Schadenersatz für nicht getauschte Lademittel zu berechnen: € 8,50 pro Europalette / € 6,50 pro Düsseldorferpalette / € 90,00 pro Gitterboxpalette zzgl. Bearbeitungsgebühr. Für nicht getauschte Lademittel führen wir ein Kontokorrentkonto. Berechnete Lademittelforderungen können mit den Frachtentgelten verrechnet werden. Sie sind verpflichtet, sich den Packmitteltausch durch eine von Martin Oelrich oder vom Kunden unterzeichnete Quittung bestätigen zu lassen. Sollte der Warenempfänger keine Packmittel zum Tausch vorrätig haben (oder es gibt evtl. Sondervereinbarungen), gilt eine Packmittel-Entlastung nur mit schriftlich bestätigter Begründung des Kunden. Auch wenn im Ladeauftrag kein Packmitteltausch vereinbart wurde, müssen dennoch sämtliche Packmittelbewegungen sowohl bei Abholung als auch bei der Zustellung durch unterzeichnete Belege dokumentiert werden. DPL-Palettengutschriften werden von uns nicht akzeptiert, außer wenn dies gesondert im Transportauftrag vereinbart ist.

Unser Transportauftrag ist auch ohne Bestätigung bindend und gilt als verbindlich angenommen, wenn Sie diesem nicht binnen 30 Minuten nach Faxerhalt schriftlich widersprechen. Zusätzliche Kosten für eine Ersatzbeschaffung gehen zu Ihren Lasten.

Bei Ablieferhindernissen jeglicher Art (Bruch, Fehlmengen, Terminüberschreitungen, etc.) ist der Auftraggeber sofort telefonisch zu informieren.

Transport auf mautpflichtigen Straßen: Sie als Mautschuldner versichern, die Verpflichtungen aus den einschlägigen nationalen Gesetzen inklusive Verordnungen einzuhalten. Insbesondere versichern Sie, die für diesen Transport anfallende Mautgebühr in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten und die mautpflichtigen Straßen in entsprechendem Umfang auch tatsächlich zu nutzen. In der Rechnung muss der Mautanteil der zu bezahlenden Fracht gesondert ausgewiesen sein.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu transportierenden Güter während der gesamten Dauer des Transportes, auch zu Zeiten der Schichtpause, Wochenendruhezeiten, etc. durch sein Fahrpersonal gegen Diebstahl durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Abstellen auf bewachtem Gelände etc.) gesichert sind. Im grenzüberschreitenden Verkehr ist das Fahrzeug mit je zwei unabhängig voneinander funktionierenden Diebstahlsicherungen (hierzu zählen nicht Türschlösser) zu sichern. Beim Transport von temperaturgeführten Gütern ist der Einsatz eines regelmäßig dokumentiert gewarteten und kalibrierten Temperaturschreibers vorgeschrieben. Die Solltemperatur ist bereits unmittelbar vor Beginn der Beladung nachweisbar einzuhalten. Die Einhaltung muss bis zur Ablieferung der Ware lückenlos mittels Ausdrucks aus dem Temperaturschreiber dokumentiert werden. Nach Auslieferung der Ware ist unaufgefordert für den gesamten tourrelevanten Zeitraum ein Ausdruck aus dem Temperaturschreiber zu fertigen. Dieser ist uns gemeinsam mit dem zugehörigen Ablieferbeleg auszuhändigen, eine Kopie muss für mindestens 2 Jahre durch Ihr Unternehmen archiviert werden. Der Ausdruck aus dem Temperaturschreiber und der Ablieferbeleg sind zwingender Bestandteil der Vereinbarung. Eine Abrechnung erfolgt erst nach Eingang dieser Dokumente. Bei Lebensmitteltransporten ist die Beiladung von Ware, die Lebensmittel beeinträchtigen könnten (z.B. nicht geruchsneutrale Ware, undichte Verpackungen, gesundheitsgefährdende Stoffe, etc.) ausdrücklich untersagt. Soweit diesem Auftrag eine Vertragstrafenregelung für Lieferterminüberschreitung als Anlage beigefügt ist, gilt diese als ausdrücklich vereinbart. Der eingesetzte LKW muss zur Durchführung des Transportes geeignet und in technisch einwandfreien Zustand sein. Die Aufbauten müssen dicht, sauber und geruchsfrei sein: bei Schäden durch eindringende Feuchtigkeit halten wir Sie haftbar. Die zu transportierenden Güter sind während der Lagerung und des Transports vor vorsätzlicher negativer Beeinflussung zu schützen (Produktschutz). Entsprechende Maßnahmen hinsichtlich Lagereinrichtungen, Transporteinrichtungen und hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprüfung des Personals werden durch den Auftragnehmer getroffen.

Nebenforderungen wie Standgeld bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, wobei 24 Stunden Standzeit sowohl bei Be- wie auch bei Entladung im Frachtpreis enthalten sind. Soweit Standgelder nicht ausdrücklich bei Transportvergabe vereinbart wurden, ist die Berechnung von Standgeldern mit der Annahme ausgeschlossen.

Die Einhaltung der vorgegebenen Termine unter Berücksichtigung gültigen Sozialvorschriften und des Arbeitszeitgesetzes setzen wir voraus.

Der Auftragnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von Pfandrechten. Der Unternehmer verpflichtet sich, während der Vertragsdauer hinsichtlich jeglicher im Rahmen unserer Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung.

Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen von der Spedition Oelrich Logistics GmbH verrechnet werden.

Als Gerichtsstand gilt Tecklenburg als vereinbart. Jegliche Änderungen bedürfen der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein/werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.

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